ABC der gelungenen Volksfeste

präsentiert vom Deutschen Schaustellerbund e.V.
in Kooperation mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund




Gutachten bestätigt Rechtsposition des Deutschen Schaustellerbundes

Kosten für zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen auf Volksfesten und Weihnachtsmärkten dürfen nicht auf Schausteller abgewälzt werden.

Immer wieder wird diskutiert, wer für die Mehrkosten, die Terrorabwehrmaßnahmen auf Weihnachtsmärkten und Volksfesten bereiten, zukünftig aufkommen muss.


Deshalb hat der Deutsche Schaustellerbund Prof. Dr. Christian Pielow von der Ruhr-Universität in Bochum mit der gutachterlichen Betrachtung dieser Rechtsfrage beauftragt.

Seine Recherchen sind abgeschlossen, das Gutachten kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis:

  • Eine Kostenabwälzung gem. § 71 der Gewerbeordnung widerspräche schon dem Sinn und Zweck des deutschen Gewerberechts. Es zielt seit jeher darauf ab, Gefahren, die gerade von der gewerblichen Betätigung ausgehen, abzuwehren, gewissermaßen von innen nach außen. Der Terror wirkt aber von außen auf das Gewerbe ein. Ihn abzuwehren ist Aufgabe der Ordnungs- und Polizeibehörden.
  • Auch das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder bildet keine Basis, um den Schaustellern diese Kosten aufzuerlegen, weil sie nicht polizeirechtlich verantwortlich sind. Sie sind nicht „Störer“.
  • Die Sorge für die innere Sicherheit und die Gefahrenabwehr ist eine Hoheitsaufgabe des Staates.
  • Schließlich: Nicht nur Schausteller profitieren von Sicherungsmaßnahmen, sondern auch z.B. die Besucher, die Anwohner und auch andere Gewerbetreibende, wie zum Beispiel der anliegende Einzelhandel.

Die Kosten für die Maßnahmen dann aber nur einer Berufsgruppe aufzuerlegen, ist  finanzverfassungsrechtlich äußerst bedenklich.

Das Gutachten hat der DSB bereits den Innenministern aller Bundesländer zugeleitet. Das Gutachten finden Sie hier.

Auch dem Bundesinnenministerium hat der DSB diesen wichtigen Diskussionsbeitrag vorgelegt.

Die in dem Gutachten ausgearbeitete Rechtsposition deckt sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts Berlin hier.

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